§ 4 KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung | § 4 KWG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | |
(Text alte Fassung) 1 Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. 2 Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden. | (Text neue Fassung) 1 Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. 2 Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden. |