Änderung § 4 KWG vom 26.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
§ 4 KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. 2 Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. 2 Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.




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