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Änderung § 22m KWG vom 01.08.2022

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§ 22m KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 22m KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(Textabschnitt unverändert)

§ 22m Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Insolvenzgericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters unverzüglich dem zuständigen Registergericht mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. 2 Die Ernennung und Abberufung des Sachwalters sind auf die Mitteilung von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. 3 Die Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. 4 Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Insolvenzgericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters unverzüglich dem zuständigen Registergericht mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. 2 Die Ernennung und Abberufung des Sachwalters sind auf die Mitteilung von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. 3 Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.

(2) 1 Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des registerführenden Unternehmens eingetragen, für die eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die Bestellung des Sachwalters auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder des Sachwalters in das Grundbuch einzutragen, wenn nach der Art der Rechte und den Umständen zu besorgen ist, dass ohne die Eintragung die Interessen der Übertragungsberechtigten gefährdet werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Rechte des registerführenden Unternehmens, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind.




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