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Änderung § 64l KWG vom 26.03.2009

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§ 64l KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 64l KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
 

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§ 64l (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung


vorherige Änderung

 


1 Für ein Institut, das am 25. März 2009 die Erlaubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageverwaltung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. 2 Eine Erlaubnispflicht für die Anlageverwaltung besteht nicht für solche Produkte, für die bis zum 24. September 2008 ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.