Änderung § 53v KWG vom 15.12.2023

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§ 53v KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 53v KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53v (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53v Betreiber organisierter Märkte


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(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auch auf Betreiber organisierter Märkte anzuwenden, sofern diese ein multilaterales DLT-Handelssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2022/858 oder ein DLT-Handels- und Abwicklungssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben.

(2) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 44 sind auf die Betreiber organisierter Märkte entsprechend anzuwenden, sofern Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2022/858 betroffen sind.




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