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Änderung § 57 KWG vom 15.12.2023

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§§ 57 und 58 KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 57 KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 57 und 58 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 57 Bußgeldvorschriften


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 26b Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel getrennt verwahrt werden,

2. entgegen § 26b Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass sich ein Anteil jederzeit bestimmen lässt, oder

3. entgegen § 26b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass über Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel in der dort genannten Weise nicht verfügt werden kann.

(2) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. 2 § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.