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Änderung § 53u KWG vom 10.02.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53u KWG, alle Änderungen durch Artikel 35 StoFöG am 10. Februar 2026 und Änderungshistorie des KWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 53u KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung | § 53u KWG n.F. (neue Fassung) in der am 10.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 35 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 53u Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. 2 Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. 3 Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. 2 Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. 3 Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden. 4 Sofern die Bundesanstalt eine Vorlage in beiden Sprachen verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich. |
(2) 1 Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. 2 Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/962/al237031-0.htm
