| § 2h KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung | § 2h KWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
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(Text alte Fassung) § 2h (neu) | (Text neue Fassung)§ 2h Erwerb einer wesentlichen Beteiligung |
(1) 1 CRR-Kreditinstitute haben die Absicht, direkt oder indirekt eine wesentliche Beteiligung zu erwerben, im Voraus anzuzeigen. 2 In der Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die zur Beurteilung erforderlichen Informationen anzugeben. 3 Wird der Schwellenwert nach § 1 Absatz 9b ausschließlich auf Einzelbasis erreicht oder überschritten, so ist die Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank abzugeben. 4 Wird der Schwellenwert nach § 1 Absatz 9b zugleich auf Basis der konsolidierten Lage des Mutterinstituts in der Europäischen Union erreicht oder überschritten, so ist die Anzeige auch gegenüber der konsolidierenden Aufsichtsbehörde abzugeben. 5 Handelt es sich bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde um die Aufsichtsbehörde, ist die Anzeige auch gegenüber der Deutschen Bundesbank abzugeben. 6 Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der nach Satz 2 erforderlichen Informationen und kann dort im Einvernehmen mit der Bundesbank Einreichungsweg, Art, Form und Umfang der Angaben und der Übermittlung näher festlegen. (2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt entsprechend für Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a Absatz 2 Satz 2 die Konsolidierung vorzunehmen haben, wenn der Schwellenwert auf Basis der konsolidierten Lage erreicht oder überschritten wird. (3) Die Aufsichtsbehörde bestätigt umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anzeigen oder der nach Absatz 8 vorgelegten ergänzenden Informationen, schriftlich oder elektronisch deren Eingang. (4) Die Aufsichtsbehörde verfügt ab dem Tag der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller zur Beurteilung erforderlichen Informationen über 60 Arbeitstage (Beurteilungszeitraum), um eine Beurteilung vorzunehmen. (5) 1 Die Regelungen des § 2c bleiben unberührt. 2 § 2c Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) 1 Erfolgt der beabsichtigte Erwerb einer wesentlichen Beteiligung zwischen Unternehmen derselben Gruppe, die unter Artikel 113 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, oder zwischen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden Unternehmen, die unter Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, eine Beurteilung nach Absatz 4 vorzunehmen. 2 Sieht die Aufsichtsbehörde von einer Beurteilung ab, unterrichtet sie den Anzeigepflichtigen über diese Entscheidung. (7) Die Aufsichtsbehörde teilt dem interessierten Erwerber zum Zeitpunkt der Eingangsbestätigung nach Absatz 3 mit, an welchem Datum der Beurteilungszeitraum abläuft. (8) Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Aufsichtsbehörde in Textform weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung nach Absatz 4 notwendig sind. (9) 1 Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Aufsichtsbehörde gehemmt. 2 Die Hemmung nach Satz 1 beträgt höchstens 20 Arbeitstage. 3 Die Aufsichtsbehörde kann weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den vorgelegten Informationen anfordern, doch führt dies nicht zu einer weiteren Hemmung des Beurteilungszeitraums. (10) Abweichend von Absatz 9 Satz 2 beträgt die Hemmung maximal 30 Arbeitstage, wenn 1. das zu erwerbende Unternehmen in einem Drittstaat ansässig ist oder in einem Drittstaat reguliert wird oder 2. die Durchführung der Beurteilung einen Informationsaustausch mit den Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers verantwortlich sind, erfordert. (11) Erfolgt die Prüfung eines Antrags einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft auf Zulassung nach Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zeitgleich mit der Beurteilung nach Absatz 4, so wird der Beurteilungszeitraum ausgesetzt, bis das andere Verfahren abgeschlossen ist. (12) 1 Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 und des Absatzes 2 Satz 2 den beabsichtigten Erwerb einer wesentlichen Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums untersagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der interessierte Erwerber nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Europäischen Union zu genügen, 2. ein begründeter Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 stattfinden, stattgefunden haben, diese Straftaten versucht wurden oder der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte, oder 3. die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung nach Absatz 8 unvollständig sind. 2 Die Aufsichtsbehörde hat eine Bestätigung der für die Beaufsichtigung des interessierten Erwerbers gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung vom 31. Mai 2024 zuständigen Behörden anzufordern, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die einen hinreichenden Verdacht im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 begründen können. 3 Eine gegenteilige Stellungnahme, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Anforderung eingeht, hat die Aufsichtsbehörde gebührend zu berücksichtigen. 4 Die Aufsichtsbehörde darf weder Vorbedingungen an die Höhe des beabsichtigten Erwerbs stellen noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen. (13) Entscheidet die Aufsichtsbehörde, den beabsichtigten Erwerb zu untersagen, so setzt sie den interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss der Beurteilung nach Absatz 4 und vor dem Ende des Beurteilungszeitraums in Textform unter Angabe der Gründe davon in Kenntnis. (14) 1 Untersagt die Aufsichtsbehörde innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb nicht schriftlich oder elektronisch, so gilt dieser als genehmigt. 2 Der Vollzug des Erwerbs der wesentlichen Beteiligung ist bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Aufsichtsbehörde untersagt; die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Absatz 22 bleiben unberührt. (15) Die Aufsichtsbehörde kann eine Frist für den Vollzug des beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist verlängern. (16) Bei der Beurteilung nach Absatz 4 konsultiert die Aufsichtsbehörde die maßgeblichen mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden, falls sich der beabsichtigte Erwerb auf eines der folgenden Unternehmen bezieht: 1. ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist, 2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist, oder 3. eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt ist, zugelassen ist. (17) 1 Im Fall eines beabsichtigen Erwerbs nach Absatz 1 Satz 3 zeigt die Aufsichtsbehörde der konsolidierenden Aufsichtsbehörde den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers an, wenn der interessierte Erwerber Teil einer Gruppe ist und die Aufsichtsbehörde nicht die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist. 2 Sie leitet ihre Beurteilung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu. (18) 1 Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 2, so zeigt die Aufsichtsbehörde als konsolidierende Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers an, wenn es sich hierbei um eine andere Behörde handelt. 2 Die Aufsichtsbehörde leitet dieser anderen Behörde ihre Beurteilung zu. (19) Wird der Schwellenwert nach § 1 Absatz 9b bei einem Erwerb nach Absatz 1 durch ein CRR-Kreditinstitut sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten und ist die Aufsichtsbehörde entweder nach Absatz 1 Satz 3 oder nach Absatz 1 Satz 4 Empfängerin der Anzeige, bemüht sie sich, ihre Beurteilung mit der anderen Behörde zu koordinieren, insbesondere im Hinblick auf die Konsultationen nach Absatz 16. (20) 1 Muss die Beurteilung der wesentlichen Beteiligung eines CRR-Kreditinstituts nach Absatz 1 von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das CRR-Kreditinstitut zugelassen ist, vorgenommen werden und ist die Aufsichtsbehörde eine dieser Behörden, so arbeitet sie mit der anderen Behörde in umfassender Abstimmung zusammen. 2 Die Aufsichtsbehörde stellt der anderen Behörde die Informationen, die für die Beurteilung erforderlich oder relevant sind, unverzüglich von sich aus oder auf Anfrage zur Verfügung. 3 Wenn die Aufsichtsbehörde konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, erstellt sie eine Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs und leitet sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist. 4 Die Aufsichtsbehörde setzt alles daran, um innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Beurteilung zu einer gemeinsamen Entscheidung mit der anderen Behörde zu gelangen. 5 Die gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen. (21) 1 Im Fall des Absatzes 20 teilt die Aufsichtsbehörde, wenn sie konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, dem interessierten Erwerber diese gemeinsame Entscheidung mit und nennt darin alle Standpunkte und Vorbehalte der anderen Behörde. 2 Wird nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beurteilung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, eine gemeinsame Entscheidung getroffen, so verzichtet die Aufsichtsbehörde auf eine Entscheidung und befasst nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde mit der Angelegenheit. 3 Die Aufsichtsbehörde trifft daraufhin mit der anderen Behörde im Einklang mit dem Beschluss, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 27c Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 gefasst hat, eine gemeinsame Entscheidung. (22) 1 Die Aufsichtsbehörde kann Unternehmen, die einen nach Absatz 1 oder Absatz 2 geplanten Erwerb einer wesentlichen Beteiligung trotz Untersagung nach Absatz 12 vollzogen oder nicht vorab unverzüglich angezeigt und innerhalb der gesetzten Frist nachgeholt haben, die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf. 2 Im Fall einer Untersagung der Ausübung der Stimmrechte nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Unternehmens auf Antrag der Aufsichtsbehörde, des Unternehmens oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. 3 Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens Rechnung zu tragen. 4 Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile beauftragen, soweit sie eine wesentliche Beteiligung begründen, wenn das Unternehmen nach Satz 1 ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; das Unternehmen hat bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. (23) 1 Sind die Voraussetzungen des Absatzes 22 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. 2 Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 3 Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. 4 Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haftet das Unternehmen nach Satz 1. 5 Die Aufsichtsbehörde schießt die Auslagen und die Vergütung vor. 6 Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. 7 Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro. |