Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 53cf KWG vom 01.04.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BRUBEG am 1. April 2026 und Änderungshistorie des KWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 53cf KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 53cf KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53cf (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53cf Liquiditätsanforderungen


vorherige Änderung

 


(1) Für CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 gelten die Liquiditätsanforderungen nach Teil 6 Titel I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in der Fassung vom 10. Februar 2022.

(2) 1 CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 halten jederzeit unbelastete liquide Aktiva in einem Volumen vor, das ausreicht, Liquiditätsabflüsse über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen zu decken. 2 Die liquiden Aktiva sind dazu auf einem Konto bei der Bundesbank oder bei einem CRR-Kreditinstitut im Inland, das nicht Teil der Gruppe des Kopfunternehmens ist, zu hinterlegen.

(3) Verbleiben nach der Verwendung zur Deckung von Liquiditätsabflüssen noch liquide Aktiva, so müssen diese für die Zwecke der Liquidation der CRD-Drittstaatenzweigstelle und im Fall der Abwicklung der CRD-Drittstaatenzweigstelle für die Zwecke des § 171 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Verfügung stehen.

(4) Die Bundesanstalt kann qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen im Sinne des § 53cb von der Liquiditätsanforderung nach dieser Vorschrift ausnehmen.