Änderung § 52a KWG vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 RStruktG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des KWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 52a KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 52a KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten


vorherige Änderung

 


(1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten verjähren in zehn Jahren.

(2) Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed