§ 52a KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 52a KWG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 |
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(Text alte Fassung) § 52a (neu) | (Text neue Fassung)§ 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten |
(1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten verjähren in zehn Jahren. (2) Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. |