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Änderung § 25e KWG vom 09.03.2011

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§ 25e KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2011 geltenden Fassung
§ 25e KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288

(Textabschnitt unverändert)

§ 25e Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung


(Text alte Fassung)

Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können.

(Text neue Fassung)

1 Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. 2 In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können. 3 Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden.