Änderung § 54 KWG vom 30.04.2011

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§ 54 KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 54 KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis


(1) Wer

1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder

2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,

(Text alte Fassung)

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(Text neue Fassung)

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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