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Änderung § 64n KWG vom 01.06.2012

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§ 64n KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 64n KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64n (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzvermittler- und Vermögensanlagenrechts


vorherige Änderung

 


Für ein Unternehmen, das auf Grund der Erweiterung der Definition der Finanzinstrumente in § 1 Absatz 11 Satz 1 am 1. Juni 2012 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorläufig erteilt, wenn es bis zum 31. Dezember 2012 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt.

 

 
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