Änderung § 53e KWG vom 16.02.2013

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§ 53e KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2013 geltenden Fassung
§ 53e KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53e (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 53e Inhaber bedeutender Beteiligungen


vorherige Änderung

 


§ 2c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 bis 6 gilt entsprechend, soweit die Bundesanstalt nach Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die erforderlichen Maßnahmen ergreifen soll, um eine Einflussnahme der in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil für eine solide und umsichtige Geschäftsführung einer zentralen Gegenpartei auswirken wird, zu beenden; § 44b gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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