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Änderung § 48s KWG vom 13.08.2013

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§ 48s KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung
§ 48s KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090

(Textabschnitt unverändert)

§ 48s Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 2 im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung der Übertragungsanordnung durch das Oberverwaltungsgericht unberührt. 2 Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 3 im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhebung der Übertragungsanordnung durch das Oberverwaltungsgericht unberührt. 2 Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung

1. nicht zu einer Systemgefährdung zu führen droht,

2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und

3. nicht unmöglich ist.

(2) 1 Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Übertragungsanordnung entstandenen Nachteile zu. 2 Der Anspruch steht dem Institut auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bundesanstalt nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift genannten Umstände nicht zu verantworten hat.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Absatz 1 findet auf die Aufhebung einer Rückübertragungsanordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle einer gemäß § 48c Absatz 6 Satz 3 im Bundesanzeiger veröffentlichten Ausgliederung die Bekanntgabe nach § 48j Absatz 2 tritt. 2 Absatz 2 findet auf die Aufhebung einer Rückübertragungsanordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Kreditinstituts der übernehmende Rechtsträger und das Kreditinstitut treten.