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Änderung § 25j KWG vom 31.01.2014

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§ 25i KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2014 geltenden Fassung
§ 25j KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090

(Text alte Fassung)

§ 25i Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung


(Text neue Fassung)

§ 25j Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung


(Textabschnitt unverändert)

1 Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. 2 In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können. 3 Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden.