Änderung § 25m KWG vom 31.01.2014

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§ 25l KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2014 geltenden Fassung
§ 25m KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090

(Text alte Fassung)

§ 25l Verbotene Geschäfte


(Text neue Fassung)

§ 25m Verbotene Geschäfte


(Textabschnitt unverändert)

Verboten sind:

1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 der Richtlinie 2005/60/EG und

2. die Errichtung und Führung von Konten auf den Namen des Instituts oder für dritte Institute, über die Kunden zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt.






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