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Änderung § 64t KWG vom 19.12.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 64t KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2014 geltenden Fassung
§ 64t KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64t (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64t Übergangsvorschrift zur Verordnung (EU) Nr. 1060/2009


vorherige Änderung

 


§ 29 Absatz 2 Satz 4 in der ab dem 19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)