§ 2c KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 2d KWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606 |
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(Text alte Fassung)§ 2c Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften | (Text neue Fassung)§ 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften |
(Textabschnitt unverändert) Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig sein und die zur Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung haben. |