Änderung § 20b KWG vom 01.01.2007

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§ 20b KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 20b KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20b Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anzeige- und anrechnungsentlastend


vorherige Änderung

 


Die folgenden Sicherungsinstrumente werden als anzeige- und anrechnungsentlastend anerkannt, wenn sie die näheren Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 zur Kreditrisikominderung erfüllen:

1. ausdrückliche Gewährleistungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d oder selbstschuldnerische Haftungen gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4,

2. Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,

3. Bareinlagen oder Barmittel gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b,

4. Einlagenzertifikate oder ähnliche Papiere gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c,

5. Finanzinstrumente oder Waren gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und

6. Deckungswerte gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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