§ 23 KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung | § 23 KWG n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Werbung | |
(Text alte Fassung) (1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. 2 Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens weckt. |
(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören. |