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Zitierungen von § 26b KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26b KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KWG Ausnahmen (vom 16.04.2026)
... bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange ... erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im ...
§ 26b KWG Vermögenstrennung *) (vom 30.12.2024)
... 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) wurde sinngemäß umgesetzt - Einfügung als § 26b statt § ...
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 01.04.2026)
... §§ 25b, 25c Absatz 2 bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12, nach den §§ 26a und 26b , nach § 13, nach den §§ 26c und 26d, nach § 51a Absatz 1 auch in Verbindung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 1 BRUBEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange ... erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im ...
Artikel 2 BRUBEG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... und vertraglich gebundenen Vermittlern". f) Nach der Angabe zu § 26b wird die folgende Angabe eingefügt: „5e. Besondere Pflichten in Bezug auf ... bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange ... erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im ... Bankenaufsichtsbehörde für deren zentralisierte Offenlegungen." 29. Nach § 26b wird der folgende Unterabschnitt 5e eingefügt: „5e. Besondere Pflichten in ... §§ 25b, 25c Absatz 2 bis 4b, § 25d Absatz 3 bis 12, nach den §§ 26a und 26b , nach § 13, nach den §§ 26c und 26d, nach § 51a Absatz 1 auch in Verbindung ...
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 3 FinmadiG Änderung des Kreditwesengesetzes
... „5d. Besondere Pflichten bei qualifizierter Kryptoverwahrung". 9. § 26b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... wird die Angabe „§ 26a" durch die Wörter „nach den §§ 26a und § 26b " ersetzt. bb) In Buchstabe k werden vor den Wörtern „den §§ ...
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