(1)
1Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in
§ 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Jagdbetrieb sein, der nach seinem jagdlichen Bewirtschaftungszustand, seinen jagdbetrieblichen Einrichtungen, seinem Wildvorkommen und dem Bestand an Jagdhilfstieren, insbesondere Jagdgebrauchshunde, die Voraussetzungen dafür bietet, dass den Auszubildenden die in der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom
18. Mai 2010 (BGBl. I S. 631, 795) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) vermittelt werden können.
2Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.
(2) 1Die Ausbildungsstätte muss als Betrieb, als selbstständige Betriebseinheit oder als Einrichtung der öffentlichen Hand nach den jagdgesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der landeskulturellen Belange als Eigenjagdbezirk oder gemeinschaftlicher Jagdbezirk jagdlich ständig bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. 2Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein.
(3) 1Die jagdbetrieblichen Einrichtungen, insbesondere Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderungen sowie dem Stand der Technik und des Tierschutzes entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein. 2Die materiell-technischen Voraussetzungen zur Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik müssen vorhanden sein.
(4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für die Durchführung der Ausbildung notwendige Flächenausstattung sowie über die notwendigen Gebäude, baulichen Anlagen und Wildvorkommen verfügen, dürfen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die jagdbetrieblichen Arbeiten und Dienstleistungen in dem für die Ausbildung notwendigen Umfang und der erforderlichen Vielfalt bei Vertragspartnern vermittelt werden können.
(5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen, technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind.
(6)
1Ein Abdruck der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin und der Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan müssen in der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt werden.
2Den Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen.
3Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszulegen.
(7)
1Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes, des
Mutterschutzgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der
Arbeitsstättenverordnung, und sonstige Vorschriften zum Schutze der Auszubildenden sowie die Vorschriften zum Umgang mit Waffen einschließlich Munition eingehalten werden können.
2Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen.
3Bei der Beantragung der Anerkennung nach
§ 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die sicherheitstechnische Überprüfung des Betriebes vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.
4Sollen Auszubildende in die häusliche Gemeinschaft der Ausbildungsstätte aufgenommen werden, so muss eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden, die zeitgemäß beschaffen und ausgestattet ist.
(8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228