Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger und zur Revierjägerin (RJägerAusbEignV k.a.Abk.)

V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 230 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 27 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 12.02.2011; FNA: 806-22-5-5 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1 Mindestanforderungen an die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand
§ 2 Ausnahmeregelung
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 27 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, von denen Absatz 3 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

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§ 1 Mindestanforderungen an die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Jagdbetrieb sein, der nach seinem jagdlichen Bewirtschaftungszustand, seinen jagdbetrieblichen Einrichtungen, seinem Wildvorkommen und dem Bestand an Jagdhilfstieren, insbesondere Jagdgebrauchshunde, die Voraussetzungen dafür bietet, dass den Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 18. Mai 2010 (BGBl. I S. 631, 795) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) vermittelt werden können. 2Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.

(2) 1Die Ausbildungsstätte muss als Betrieb, als selbstständige Betriebseinheit oder als Einrichtung der öffentlichen Hand nach den jagdgesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der landeskulturellen Belange als Eigenjagdbezirk oder gemeinschaftlicher Jagdbezirk jagdlich ständig bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. 2Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein.

(3) 1Die jagdbetrieblichen Einrichtungen, insbesondere Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderungen sowie dem Stand der Technik und des Tierschutzes entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein. 2Die materiell-technischen Voraussetzungen zur Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik müssen vorhanden sein.

(4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für die Durchführung der Ausbildung notwendige Flächenausstattung sowie über die notwendigen Gebäude, baulichen Anlagen und Wildvorkommen verfügen, dürfen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die jagdbetrieblichen Arbeiten und Dienstleistungen in dem für die Ausbildung notwendigen Umfang und der erforderlichen Vielfalt bei Vertragspartnern vermittelt werden können.

(5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen, technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind.

(6) 1Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin und der Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan müssen in der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt werden. 2Den Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. 3Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszulegen.

(7) 1Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung, und sonstige Vorschriften zum Schutze der Auszubildenden sowie die Vorschriften zum Umgang mit Waffen einschließlich Munition eingehalten werden können. 2Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen. 3Bei der Beantragung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die sicherheitstechnische Überprüfung des Betriebes vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist. 4Sollen Auszubildende in die häusliche Gemeinschaft der Ausbildungsstätte aufgenommen werden, so muss eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden, die zeitgemäß beschaffen und ausgestattet ist.

(8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts G. v. 23. Mai 2017 BGBl. I S. 1228 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 2 Ausnahmeregelung



Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.

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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 12. Februar 2011 RevierjAusbStEignV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBl. 1983 I S. 7) außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Februar 2011.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner



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