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§ 2 - Klauenpflege-Prüfungsverordnung (KlauenPflPrV)

V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 232 (Nr. 6)
Geltung ab 12.02.2011; FNA: 806-22-6-33 Berufliche Bildung

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen Landwirt und Landwirtin oder Tierwirt und Tierwirtin und danach eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen der Tierwirtschaft oder der Klauenpflege nachgewiesen werden und in Bezug auf die Durchführung klauenpflegerischer Tätigkeiten einschlägig sein.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 

Zitierungen von § 2 KlauenPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KlauenPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlauenPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KlauenPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. In der Fortbildungsprüfung ist eine erweiterte berufliche ...