Vierte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung (4. AnlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.02.2011 BGBl. I S. 250 (Nr. 7); Geltung ab 26.02.2011
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 54 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Februar 2011 AnlV § 2

In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2010 (BGBl. I S. 841) geändert worden ist, wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt:

 
„f)
an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, soweit eine unter Buchstabe a, b oder d genannte Stelle für diese Abwicklungsanstalt die Verlustausgleichspflicht gemäß § 8a Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 1a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes übernommen hat;".

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Februar 2011.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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