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§ 1 - Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3982; zuletzt geändert durch Artikel 3a V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-14 Güterbeförderung
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§ 1



(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Auslagen werden gesondert erhoben.

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Zitierungen von § 1 Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GüKKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GüKKostV (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 12.10.2013)