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§ 2 - Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3982; zuletzt geändert durch Artikel 3a V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-14 Güterbeförderung
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§ 2



(1) Für die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten, Ausrüstungen und anderen Hilfsgütern erfolgt die Ausstellung von Genehmigungen nach Nummer 4.1 der Anlage zu dieser Verordnung kostenfrei, wenn diese Güter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmt sind.

(2) Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.