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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung (LederFKrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 255 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-21-1-257 Berufliche Bildung

§ 6 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Fertigung,

2.
Produktionstechnik und Qualitätssicherung,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsschritte festlegen,

b)
Teile zuschneiden oder stanzen,

c)
Teile vorrichten,

d)
Teile zusammenfügen,

e)
Zier- und Spezialnähte herstellen,

f)
Zubehör herstellen und anbringen,

g)
Teile und Arbeitsergebnisse kontrollieren,

h)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen sowie

i)
fachliche Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsstücks begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Herstellen von Schäften für ein Paar Schuhe oder Herstellen eines Lederwarenhalbzeugs;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik und Qualitätssicherung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werk- und Hilfsstoffe bestimmen und beurteilen, Eigenschaften und Verwendungszweck festlegen,

b)
Funktionsweise von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erklären,

c)
Störungen an Maschinen erkennen und beseitigen,

d)
Materialbedarf berechnen,

e)
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden sowie

f)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit durchführen

kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen die folgenden Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Fertigung 60 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Produktionstechnik und Qualitätssicherung 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(7) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Fertigung mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LederFKrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LederFKrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Maßschuhmacherausbildungsverordnung (MaßschuhmAusbV)
V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 622
§ 23 MaßschuhmAusbV Anrechnung von Ausbildungszeiten
... erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach § 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) ist auf die in den ersten 24 Monaten der Berufsausbildung ...