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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung (LederFKrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 255 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-21-1-257 Berufliche Bildung

§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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