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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung (LederFKrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 255 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-21-1-257 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1 Beurteilen und
Einsetzen von Werk-
und Hilfsstoffen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Leder nach Arten, Herkunft, Gerbarten, Eigenschaften
und Merkmalen unterscheiden sowie nach Verwendungs-
zweck und Verarbeitungsmerkmalen zuordnen
b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebil-
de, Kunstleder, Kunststoffe, Klebstoffe und Garne, nach
Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden
sowie nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwen-
dungszweck zuordnen
c) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnah-
men beurteilen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Qualität, Schä-
den und Fehler prüfen, sortieren und lagern
4 
e) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und ge-
sundheitlichen Anforderungen sowie nach ihrer Wirt-
schaftlichkeit bewerten und nach ihrem Verwendungs-
zweck einsetzen
 2
2 Zuschneiden und
Stanzen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Qualitätszonen einteilen und bezeichnen
b) Fehler beim Legen und Schneiden und ihre Folgen für die
Weiterverarbeitung erkennen und beurteilen
c) Schnittschablonen und Stanzformen unter Beachtung ra-
tioneller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen,
Schnittkonturen markieren
4 
d) Werk- und Hilfsstoffe zuschneiden und ausstanzen
e) Zuschnitte markieren und kontrollieren
 5
3Ausführen von
Vorrichtarbeiten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Teile stempeln
b) Teile, insbesondere für Halte- und Ziernähte, vorzeichnen
c) Teile spalten und schärfen
d) Teile kaschieren
e) Kanten färben und einschlagen
f) Teile prägen und perforieren
10 
4 Fügen von Einzelteilen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Teile zuordnen
b) Nähgarne und -zwirne, Nähnadeln und Nähfüße sowie
Klebstoffe auswählen
c) Grifftechniken anwenden
d) Futterteile, insbesondere durch Bestech- und Zick-Zack-
nähte, zusammennähen
e) Futterteile zusammenkleben
12 
f) Außenteile mit Haltenähten in verschiedenen Ausführun-
gen verbinden
g) Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Sauberkeit der
Nahtführung und auf Haltbarkeit, prüfen
 11
5Ausführen von Zier-
und Spezialnähten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a) Ziernähte in verschiedenen Ausführungen nähen
b) Spezialnähte nach Verwendungszweck zuordnen und
auswählen
c) Spezialnähte in verschiedenen Ausführungen, insbeson-
dere Wulstnähte, Einfassnähte, Paspelnähte oder Keder-
nähte, nähen
d) Zier- und Spezialnähte auf Sauberkeit der Nahtführung
und auf Haltbarkeit prüfen
 11
6Zusammenfügen von
Außen- und Futterteilen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) konfektionierte Futter- und Außenteile verbinden
b) Teile mit eingehängtem und durchgestepptem Futter her-
stellen
c) Außen- und Futterteile verkleben
d) Versteifungen einarbeiten
e) Arbeitsergebnisse, insbesondere Schäfte und Lederwa-
ren, prüfen
 11
7 Herstellen und
Anbringen von Zubehör
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) Zubehör nach Verwendungszweck auswählen
b) schmückendes Zubehör, insbesondere Schleifen und
Quasten, herstellen
6 
c) funktionelles Zubehör, insbesondere Schlaufen, Bügel
und Riemen, herstellen
d) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere
Reißverschlüsse, Schnürteile, Beschläge, Schnallen, Nie-
ten und Verschlüsse, anbringen und einarbeiten
e) Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Aussehen, Funktion
und Haltbarkeit, prüfen
 6


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Ange-
bot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-
greifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-
len erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
a) Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Ab-
läufe und der Auftragsunterlagen festlegen
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrele-
vanten Gesichtspunkten vorbereiten, Arbeitsmittel und
-geräte auswählen und bereitstellen
d) technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisun-
gen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien,
anwenden
3 
e) Materialbedarf berechnen, Materialkosten und Zeitauf-
wand abschätzen
 2
6Betriebliche und
technische Information
und Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 6)
a) Informationen, insbesondere Produktbeschreibungen
und Fachliteratur, beschaffen und nutzen
b) auftragsbezogene Daten beschaffen, auswerten, pflegen
und sichern, Datenschutz beachten
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommu-
nikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme
nutzen
d) Gespräche situationsgerecht führen, dabei kulturelle Be-
sonderheiten berücksichtigen und Sachverhalte darstel-
len
4 
7 Einsetzen und
Instandhalten
von Werkzeugen,
Geräten, Maschinen
und technischen
Einrichtungen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 7)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrich-
tungen nach Einsatzgebiet und Materialbeschaffenheit
auswählen und einsetzen
b) Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand halten,
Verschleißteile austauschen
c) Maschinen einrichten und bedienen, Funktionen prüfen
5 
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbe-
seitigung ergreifen
 2
8 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 8)
a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen
unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwenden
b) Qualitätsstandards einhalten und Qualitätsmerkmale
feststellen
c) Qualität, insbesondere hinsichtlich Maße, Verarbeitung
und Funktionalität, prüfen
d) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Arbei-
ten beachten
4 
e) Ursachen von Qualitätsmerkmalen feststellen und doku-
mentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen
beitragen
 2