Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 12.11.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 FMSASatzVÄndV am 12. November 2015 und Änderungshistorie FMSASatzung

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsausschusses


(Text neue Fassung)

§ 7 Aufgaben, Zuständigkeiten und Entlastung der Leitung


vorherige Änderung

(1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, des Restrukturierungsfondsgesetzes und der nach § 12 dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung und Anlagerichtlinie, und nach dieser Satzung.

(2) Der Leitungsausschuss ist insbesondere verantwortlich für

1.
die der FMSA übertragenen Entscheidungen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung sowie dem Restrukturierungsfondsgesetzes und der nach § 12 dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung und Anlagerichtlinie einschließlich der Ausführung von Entscheidungen des Lenkungsausschusses und des Bundesministeriums der Finanzen,

2. die Verwaltung des Fonds
sowie des Restrukturierungsfonds,

3.
die Wahrnehmung der Aufgaben der FMSA im Hinblick auf Abwicklungsanstalten nach § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sowie im Hinblick auf Brückeninstitute nach § 5 des Restrukturierungsfondsgesetzes,

4.
das Rechnungswesen der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungsfonds,

5. das Risikocontrolling der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungsfonds sowie das Beteiligungsmanagement des Fonds und des Restrukturierungsfonds,

6. die Begleitung von Restrukturierungsmaßnahmen der antragstellenden Unternehmen,

7. die Vorlage von Anträgen und Vorschlägen der FMSA an den Lenkungsausschuss und das
Bundesministerium der Finanzen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung sowie die Vorbereitung von Entscheidungen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes und § 48a Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes unter Mitwirkung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

8. die Vorbereitung von Unterrichtungen des Gremiums zum Finanzmarktstabilisierungsfonds durch das Bundesministerium der Finanzen nach § 10a Absatz 2 Satz
1 und § 11 Absatz 3 Satz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sowie nach § 16 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes,

9. die Einbeziehung geeigneter Dritter nach § 3a Absatz 5 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,

10. den Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 9 Absatz 1 dieser Satzung,

11. die Erstellung von Regelungen zur Erstattung von Kosten und Auslagen nach § 10 dieser Satzung,

12. die Erstellung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans
der FMSA, die Erstellung der Haushaltsrechnung für die FMSA, die Erstellung des Entwurfs der Haushaltsrechnung und des Entwurfs der Vermögensrechnung für den Fonds und den Restrukturierungsfonds nach § 11 Absatz 3 bis 5 dieser Satzung sowie

13. die Aufstellung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungsfonds nach § 11 Absatz 4 und 5 dieser Satzung.

(3) Für die ordnungsgemäße Ausführung der dem Leitungsausschuss obliegenden Aufgaben und der Beschlüsse des Lenkungsausschusses sind die Mitglieder des Leitungsausschusses gemeinschaftlich verantwortlich.




(1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Stabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und nach dieser Satzung.

(2) Die Leitung ist für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Beschlüsse sowie für die der FMSA obliegenden Aufgaben verantwortlich.

(3) Die Entlastung erfolgt durch
das Bundesministerium der Finanzen als zuständigem Bundesministerium im Sinne von § 109 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung.