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Änderung § 10 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 12.11.2015

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Erstattung von Kosten und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die FMSA finanziert die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehaltlich Absatz 8 aus den von ihr vereinnahmten Erstattungen von Kosten und Auslagen gemäß Absatz 2. Sofern die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben der FMSA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1 zu decken, erhält sie nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans in Höhe des Differenzbetrages eine Zuweisung aus dem Bundeshaushalt. Überschüsse am Ende des Jahres aus den Einnahmen der FMSA oder aus Zuführungen des Bundes sind an den Bundeshaushalt abzuführen.

(2) Die FMSA verlangt von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach § 6, § 7, § 8 oder § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes beantragen, die Erstattung von Kosten und Auslagen auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung des Antragstellers oder eines Vertrages mit dem Antragsteller oder eines Verwaltungsaktes. Hierzu zählen auch Kosten und Auslagen, die während der Laufzeit der Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen.

(3) Die FMSA kann von dem antragstellenden Unternehmen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Die Erstattung nach Absatz 2 kann auch dann verlangt werden, wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.

(4) Für die Erstattung der Kosten ist mindestens zwischen den einzelnen Stabilisierungsmaßnahmen zu unterscheiden. Außerdem kann die Höhe der Kosten von dem Wert der Maßnahme abhängig gemacht werden.

(5) Die FMSA kann von Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes die Erstattung von Kosten und Auslagen für Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten verlangen.

(6) Zu den Kosten und Auslagen im Sinne der Absätze 2 und 5 gehören auch die Kosten Dritter, derer sich die FMSA nach § 3a Absatz 5 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient. Die zu erstattenden Kosten und Auslagen können in Form einer Pauschale berechnet werden.

(7) Die vom Leitungsausschuss nach § 7 Absatz 2 Nummer 11 zu erstellenden Kosten- und Auslagenregelungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(8) Die für die Errichtung und Verwaltung des Restrukturierungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten werden der FMSA gemäß § 11 Satz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes aus den Mitteln des Restrukturierungsfonds erstattet.