Änderung § 4 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 01.01.2018

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Organe


(1) Organ der FMSA ist der Leitungsausschuss.

(Text alte Fassung)

(2) Der Leitungsausschuss erfüllt die ihm durch Gesetz, Verordnung und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Der Leitungsausschuss hat die Geschäfte der FMSA mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung wahrzunehmen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Leitungsausschuss erfüllt die ihm durch Gesetz, Verordnung und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. 2 Der Leitungsausschuss hat die Geschäfte der FMSA mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung wahrzunehmen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann Wirtschaftsführungsbestimmungen und eine Geschäftsanweisung für den Leitungsausschuss erlassen.






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