Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 FMStANeuOV am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie FMSASatzung

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Vertretung der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungsfonds


(Text neue Fassung)

§ 8 Vertretung der FMSA


vorherige Änderung

(1) Der Leitungsausschuss vertritt die FMSA, den Fonds und den Restrukturierungsfonds gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die FMSA, der Fonds und der Restrukturierungsfonds werden
im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder des Leitungsausschusses gemeinschaftlich vertreten. Der Leitungsausschuss kann beschließen, dass die FMSA, der Fonds und der Restrukturierungsfonds auch durch eines seiner Mitglieder gemeinsam mit einem bevollmächtigten Mitarbeiter oder einer bevollmächtigten Mitarbeiterin der FMSA oder bei Geschäften der laufenden Verwaltung durch zwei zuständige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der FMSA gemeinschaftlich vertreten werden können.

(3) Ist eine Willenserklärung gegenüber der FMSA, dem Fonds oder dem Restrukturierungsfonds abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Leitungsausschusses oder einem vom Leitungsausschuss bevollmächtigten Mitarbeiter oder einer vom Leitungsausschuss bevollmächtigten Mitarbeiterin der FMSA.



(1) 1 Die Leitung, im Verhinderungsfall eine der Stellvertretungen, vertritt die FMSA gerichtlich und außergerichtlich. 2 Soweit im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 eine Entscheidung oder Handlung mit verbindlicher Außenwirkung erfolgt, bedarf diese Entscheidung oder Handlung der Zustimmung der Leitung. 3 Hiervon unberührt sind sonstige Zustimmungs-, Einbeziehungs- oder Entscheidungserfordernisse, insbesondere seitens der Finanzagentur, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Lenkungsausschusses.

(2) Bei
Geschäften der laufenden Verwaltung kann die FMSA durch zwei Beschäftigte der FMSA oder von der FMSA bevollmächtigte Beschäftigte der Finanzagentur gemeinschaftlich vertreten werden, soweit diese innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten handeln.

(3) Ist eine Willenserklärung gegenüber der FMSA abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber der Leitung oder einem von der Leitung zur Annahme bevollmächtigten Beschäftigten der FMSA.