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Synopse aller Änderungen Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung am 30.09.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. September 2023 durch Artikel 1 der FMSASatzVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie FMSASatzung.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2023 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Grundlagen der Organisation
    § 1 Rechtsform und Bezeichnung
    § 2 Aufgaben und Organisation der FMSA; Trägerschaft und Unterstützung durch die Finanzagentur
    § 3 Rechts- und Fachaufsicht
Abschnitt 2 Leitungsausschuss
    § 4 Organe
    § 5 Zusammensetzung und Beschlüsse des Leitungsausschusses
    § 6 Rechtsstellung der Leitung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 7 Aufgaben und Zuständigkeiten der Leitung
(Text neue Fassung)

    § 7 Aufgaben, Zuständigkeiten und Entlastung der Leitung
Abschnitt 3 Vertretung
    § 8 Vertretung der FMSA
Abschnitt 4 Personal
    § 9 Personal
Abschnitt 5 Haushalts- und Wirtschaftsführung
    § 10 Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Aufgaben und Organisation der FMSA; Trägerschaft und Unterstützung durch die Finanzagentur


(1) 1 Der FMSA obliegen die ihr nach § 8a des Stabilisierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben, insbesondere:

1. die auf Antrag der übertragenden Gesellschaft erfolgende Gestattung der Übertragung von Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendiger Geschäftsbereiche der übertragenden Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung auf eine von der FMSA bereits errichtete Abwicklungsanstalt nach § 8a des Stabilisierungsfondsgesetzes (Abwicklungsanstalt),

2. die Gestattung der Absicherung von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen auch durch Übernahme von Garantien, Unterbeteiligungen oder auf sonstige Weise durch die Abwicklungsanstalten ohne dingliche Übertragung,

3. die Überwachung von Abwicklungsanstalten, wobei sie insbesondere sicherstellt, dass die Abwicklungsanstalten die Vorgaben aus Gesetz und Statut einhalten sowie

4. sonstige Überwachungs- und Koordinierungsaufgaben nach § 8a des Stabilisierungsfondsgesetzes hinsichtlich der Institute, die mit Mitteln des nach § 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds stabilisiert werden.

2 Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die jeweils geltenden Beteiligungs- und Entscheidungsrechte sowie Zustimmungsvorgaben insbesondere in Bezug auf das Bundesministerium der Finanzen und in Bezug auf den nach § 4 des Stabilisierungsfondsgesetzes gebildeten Lenkungsausschuss (Lenkungsausschuss) zu wahren.

(2) 1 Als Trägerin unterstützt die Finanzagentur die FMSA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, stellt die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung und sichert die operative Einsatzfähigkeit der FMSA. 2 Die Finanzagentur erbringt hierbei angemessene unterstützende Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung der Funktionen IT, Revision, Compliance, Datenschutz, Rechts- und Vertragsprüfung, Rechnungswesen, Vergabe oder Personalmanagement für die FMSA. 3 Die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt den in der Finanzagentur jeweils zuständigen Organisationseinheiten. 4 Diese unterliegen weiterhin nur den Weisungen der Finanzagentur, sofern nicht gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Vorgaben vorrangig sind. 5 Der oder die jeweiligen Datenschutz-, IT-Sicherheits- und Compliancebeauftragten der Finanzagentur gelten grundsätzlich als von der Leitung der FMSA auch für die FMSA bestellt. 6 Änderungen der in diesem Absatz geregelten Aufgabenwahrnehmung oder Bestellung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

(3) 1 Die FMSA richtet die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Geschäftsorganisation ein. 2 Darüber hinaus können gemeinsame Arbeitseinheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben der FMSA und der Finanzagentur gebildet oder andere übergreifende Kooperationsprozesse etabliert werden.

(4) 1 Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte sind die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Vorschriften einzuhalten. 2 Als Trägerin kann auch die Finanzagentur Aufträge im Namen und für Rechnung der Finanzagentur, der FMSA oder des Bundes an Dritte zum Zwecke der Unterstützung der FMSA zu Lasten des Bundes vergeben.

(5) Bei der Aktenführung der FMSA ist die Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die Aufbauorganisation der FMSA sowie deren Änderungen werden mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt.



(6) 1 Auf den Umgang mit Verschlusssachen findet der zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Finanzagentur nach Ziffer 6.6. der Anlage V der Verschlusssachenanweisung des Bundes über den Umgang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH abgeschlossene Vertrag in der jeweils geltenden Fassung auf die FMSA entsprechende Anwendung. 2 Die Anwendung erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit keine gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorgaben entgegenstehen.

(7)
Die Aufbauorganisation der FMSA sowie deren Änderungen werden mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten der Leitung




§ 7 Aufgaben, Zuständigkeiten und Entlastung der Leitung


(1) Die Leitung führt die Geschäfte der FMSA und verwaltet deren Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Stabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und nach dieser Satzung.

(2) Die Leitung ist für die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Beschlüsse sowie für die der FMSA obliegenden Aufgaben verantwortlich.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Die Entlastung erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen als zuständigem Bundesministerium im Sinne von § 109 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung.

(heute geltende Fassung) 

§ 9 Personal


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die FMSA kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen des vom Bundesministerium der Finanzen genehmigten Stellenplans in Arbeitsverhältnissen beschäftigen. 2 Ab dem 1. Januar 2018 orientieren sich neue Arbeitsverträge oder Änderungsvereinbarungen zu bestehenden Arbeitsverträgen an den jeweils geltenden arbeitsvertraglichen Musterregelungen der Finanzagentur. 3 Im Übrigen wird die jeweils geltende Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung der Finanzagentur insbesondere in Bezug auf Zustimmungsvorbehalte des Bundesministeriums der Finanzen bei bestimmten Vertragsabschlüssen oder sonstigen Entscheidungen entsprechend angewendet.



(1) 1 Die FMSA kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen des vom Bundesministerium der Finanzen genehmigten Stellenplans in Arbeitsverhältnissen beschäftigen. 2 Ab dem 1. Januar 2018 orientieren sich neue Arbeitsverträge oder Änderungsvereinbarungen zu bestehenden Arbeitsverträgen an den jeweils geltenden arbeitsvertraglichen Musterregelungen der Finanzagentur. 3 Im Übrigen wird die jeweils geltende Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung der Finanzagentur bei bestimmten Vertragsabschlüssen oder sonstigen Personalthemen insbesondere in Bezug auf Zustimmungsvorbehalte des Bundesministeriums der Finanzen entsprechend angewendet. 4 Die Zustimmung zu den betreffenden Maßnahmen obliegt der rechts- und fachaufsichtsführenden Stelle des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA ist die Leitung.

(3) Die Personalausgaben der FMSA sind von der FMSA zu tragen, insbesondere auch die von zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sowie zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.



(heute geltende Fassung) 

§ 10 Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision


vorherige Änderung

(1) Soweit nicht gesondert per Gesetz oder in dieser Satzung geregelt, gelten außer für Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung weder unmittelbar noch die §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend im Sinne des § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung.

(2) 1 Die für die Finanzagentur jeweils geltenden Vorgaben für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Rechnungslegung sowie weitere Richtlinien, wie insbesondere für Revision, Datenschutz, Compliance, Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld sind in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen entsprechend anzuwenden, soweit keine gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorgaben vorrangig sind. 2 Einen Abschluss nach dem Handelsgesetzbuch hat die FMSA nicht aufzustellen.



(1) 1 Soweit nicht durch Gesetz oder in dieser Satzung abweichend geregelt, bezieht sich die unmittelbare Geltung der §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie die entsprechende Geltung der §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung im Sinne von § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung nur auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung. 2 Die Rechnungslegung besteht aus einer die Einnahmen und Ausgaben nachweisenden Haushaltsrechnung; die Aufstellung einer Vermögensrechnung ist nicht erforderlich. 3 Einen Abschluss nach dem Handelsgesetzbuch hat die FMSA nicht aufzustellen.

(2) 1 Für die FMSA geltende Vorschriften, die auf Außenrechtssätzen beruhen, setzt die Finanzagentur in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 2 um. 2 Innenrechtssätze finden auf die FMSA keine Anwendung, es sei denn, diese Satzung trifft eine andere Bestimmung. 3 Die für die Finanzagentur geltenden Vorschriften für die Haushalts- und Wirtschaftsführung, die Rechnungslegung sowie weitere Richtlinien, wie insbesondere für Revision, Datenschutz, Compliance, Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld, sind auf die FMSA entsprechend anzuwenden, sofern sich aus Satz 1 nichts anderes ergibt.

(3) 1 Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA sowie die Rechnungslegung werden vom Abschlussprüfer der Finanzagentur gemäß den jeweils geltenden Standards und vom Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht geprüft. 2 Dem Bundesrechnungshof steht ein uneingeschränktes Prüfungsrecht der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Rechnungslegung der FMSA im Sinne der §§ 109 Absatz 2 und 111 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu. 3 Die Bestellung des Abschlussprüfers der Finanzagentur erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.

(4) 1 Die FMSA erhält nach Maßgabe des Stabilisierungsfondsgesetzes eine Zahlung aus dem Bundeshaushalt. 2 Die Finanzagentur stellt im Rahmen der Trägerschaft der FMSA die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung.