Änderung Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften vom 26.02.2011

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2011 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 02.03.2011 BGBl. I S. 414
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung


Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird aufgehoben.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden die Wörter 'Die in Absatz 1 bezeichneten Stoffe oder Vermischungen' durch die Wörter 'Die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) bezeichneten Stoffe oder Stoffgemische' ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort 'Vermischungen' durch das Wort 'Stoffgemische' ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

'(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder entgegen § 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) einen Lebensmittelzusatzstoff in den Verkehr bringt.'

(Text neue Fassung)

'(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder entgegen Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) einen Lebensmittelzusatzstoff in den Verkehr bringt.'

4. Der Anlage 1 werden folgende Positionen angefügt:


' | Aluminiumoxid

| Butadien-Styrol-Copolymerisate

| Gutta

| Isobutylen-Isopropen-Copolymerisate

| Kautschuk

| Mastix

| Mikrokristalline Wachse

| Kolophonium

| Kolophonester

| Paraffine

| Polyethylen

| Polyisobutylen

| Polyvinylester der unverzweigten
Fettsäuren C2 bis C18

E 1520 | Propan-1,2-diol (Propylenglycol), als
Kaubase

| Wachsester

vorherige Änderung

| Wollwachs".



| Wollwachs'.


5. Anlage 3 wird aufgehoben.



 



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