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§ 1 - InVeKoS-Daten-Gesetz (InVeKoSDG)

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Dieses Gesetz dient der Durchführung

1.
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie

3.
der zur Durchführung des in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften,

soweit danach eine Verarbeitung oder Nutzung elektronisch gespeicherter Daten über landwirtschaftliche Betriebe oder Betriebsinhaber zum Zwecke der Durchführung und Kontrolle von Direktzahlungen und sonstigen Stützungsregelungen (InVeKoS-Daten) erforderlich ist, die im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) durchgeführt werden oder mit diesem nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kompatibel zu gestalten sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes G. v. 22. April 2008 BGBl. I S. 738 m.W.v. 1. Mai 2008

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Frühere Fassungen von § 1 InVeKoSDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
vom 22.04.2008 BGBl. I S. 738

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 InVeKoSDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 InVeKoSDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 InVeKoSDG Ermächtigungen (vom 01.05.2008)
...  um die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 sachgerecht durchzuführen. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne ... von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
G. v. 22.04.2008 BGBl. I S. 738
Artikel 1 InVeKoSDGuaÄndG
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zweck und Anwendungsbereich Dieses ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zweck und Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient der Durchführung 1. ...


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