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Änderung § 2 InVeKoSDG vom 01.05.2008

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§ 2 InVeKoSDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 2 InVeKoSDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.04.2008 BGBl. I S. 738

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Datenabgleich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Durchführung eines automatisierten Abgleichs übermitteln die für die Gewährung von Direktzahlungen und sonstigen Stützungsregelungen zuständigen Behörden des Bundes und der Länder (Prämienbehörden), die nach der Milchprämienverordnung für die Ausstellung der Referenzmengen-Bescheinigung zuständigen Behörden sowie die in § 4 Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes bezeichneten Fachüberwachungsbehörden die in Absatz 2 genannten Daten über landwirtschaftliche Betriebe und Betriebsinhaber anderen Prämienbehörden, soweit diese Daten erforderlich sind, um

(Text neue Fassung)

(1) Zur Durchführung eines automatisierten Abgleichs übermitteln die für die Gewährung von Direktzahlungen und sonstigen Stützungsregelungen zuständigen Behörden des Bundes und der Länder (Prämienbehörden), die nach der Milchprämienverordnung für die Ausstellung der Referenzmengen-Bescheinigung zuständigen Behörden sowie die in § 4 Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes bezeichneten Fachüberwachungsbehörden die in Absatz 2 genannten Daten über landwirtschaftliche Betriebe und Betriebsinhaber anderen Prämienbehörden oder anderen Fachüberwachungsbehörden, soweit diese Daten erforderlich sind, um

1. eine Verwaltung und Kontrolle der Beihilfeanträge durchzuführen, insbesondere um Doppelförderungen zu verhindern,

2. ein System der Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen einzurichten oder

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3. die Einhaltung der Verpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu überprüfen.



3. die Einhaltung der Verpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Grundanforderungen im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu überprüfen.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind:

1. flächenbezogene Daten im Rahmen des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

2. Daten im Rahmen des Systems zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

3. Daten, die für die Erstellung eines einheitlichen Systems zur Erfassung von Betriebsinhabern, die einen Beihilfeantrag nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stellen, erforderlich sind,

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4. betriebsbezogene Daten, die für die Durchführung und Kontrolle der Verpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlich sind,



4. betriebsbezogene Daten, die für die Durchführung und Kontrolle der Verpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Grundanforderungen im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erforderlich sind,

5. Daten, die zur Durchführung der Modulation nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Gewährung des zusätzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlich sind,

6. sonstige betriebsbezogene Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten erforderlich sind, um die Durchführung und Kontrolle der Direktzahlungen und sonstigen Stützungsregelungen zu gewährleisten.

vorherige Änderung

(3) Die Prämienbehörden verarbeiten und nutzen die ihnen übermittelten Daten zur Durchführung des automatisierten Abgleichs.



(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Behörden verarbeiten und nutzen die ihnen übermittelten Daten zur Durchführung des automatisierten Abgleichs.

(4) Die Übermittlung kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.