Änderung Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 20.08.2011

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Artikel 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2011 geltenden Fassung
Artikel 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 03.08.2011 BGBl. I S. 1726
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(2a) Artikel 1 Nummer 10 tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Artikel 1 Nummer 21 tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(4) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d und e tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen Ermächtigung des Rates nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100, L 195 vom 2.6.2004, S. 31) geändert worden ist, am Tag nach der Verkündung dieser Ermächtigung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, frühestens jedoch am 1. April 2011. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

(3) Artikel 1 Nummer 21 tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)

(4) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d und e tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen Ermächtigung des Rates nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100, L 195 vom 2.6.2004, S. 31) geändert worden ist, am Tag nach der Verkündung dieser Ermächtigung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, frühestens jedoch am 1. April 2011. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)

(5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 7 bis 9, Nummer 14, Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Nummer 18 und 19 sowie Artikel 2 Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

(5a) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(6) Artikel 2 Nummer 3 tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

vorherige Änderung

 



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*) Bekanntmachung erfolgte am 3. August 2011 (BGBl. I S. 1726), Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d und e traten demnach mit Wirkung vom 23. Juli 2011 in Kraft

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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