Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (2. EGeldRLUG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. April 2011 FinDAGKostV § 5, § 6, § 7, § 13

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 und 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, sowie Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, wobei

a)
Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute, und

b)
Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,".

2.
In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 5" durch die Wörter „Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 oder 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4" ersetzt.

4.
Dem § 13 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Die §§ 5 bis 7 in der ab dem 30. April 2011 geltenden Fassung sind erstmals auf das Umlagejahr 2011 mit folgender Maßgabe anzuwenden: Die Umlageerhebung für E-Geld-Institute, die am 30. April 2011 eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes für das E-Geld-Geschäft haben, erfolgt auch für den Zeitraum bis zum 30. April 2011 nach den Regelungen, die für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gelten."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 2. EGeldRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EGeldRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1054
Artikel 1 11. FinDAGKostVÄndV
... vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 2 FinStabGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
...  9. In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288)" durch die Wörter „Artikel 3 ...


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