Artikel 10 - Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (2. EGeldRLUG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. April 2011 UKlaG § 14

§ 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (BGBl. I S. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 3 wird nach der Angabe „S. 11)" das Wort „oder" eingefügt.

3.
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
des § 2 Absatz 1a Satz 3 und des § 23b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zwischen E-Geld-Emittenten und ihren Kunden."

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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 2. EGeldRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EGeldRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 146
Artikel 3 VSchDGuaÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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