Auf Grund des §
66 Absatz 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§
1 Satz 1 der
Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung vom
28. September 2006 (BGBl. I S. 2187) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 bis 5 eingefügt:
- „3.
- die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Beurteilung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung,
- 4.
- die Ergebnisse der amtlichen Schlachttieruntersuchung, amtlichen Fleischuntersuchung und amtlichen Untersuchung auf Trichinen und die Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung,
- 5.
- die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und die diesbezügliche Beurteilung nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und".
- 3.
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 6.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. März 2011.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner