§
24e der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und kann längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Leiters des flugmedizinischen Zentrums verlängert werden" gestrichen.
- 2.
- In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und kann längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des flugmedizinischen Sachverständigen verlängert werden" gestrichen.
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032