Auf Grund des §
32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des
Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
§
24e der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
18. Januar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und kann längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Leiters des flugmedizinischen Zentrums verlängert werden" gestrichen.
- 2.
- In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und kann längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des flugmedizinischen Sachverständigen verlängert werden" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer