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Änderung § 10 GBankDAPrV vom 08.09.2012

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§ 10 GBankDAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2012 geltenden Fassung
§ 10 GBankDAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Prüfende, Prüfungskommissionen


(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Durchführung und Bewertung der Modulprüfungen sowie für die Bewertung der Bachelorarbeit. Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet es eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder.

(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(Text alte Fassung)

(3) Werden für eine Prüfung zwei Prüfende bestellt, legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen bewerten unabhängig voneinander die Prüfung. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer soll Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

(Text neue Fassung)

(3) Werden für eine Prüfung zwei Prüfende bestellt, legt das Prüfungsamt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Bei Modulprüfungen kann auf diese Festlegung verzichtet werden. Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen bewerten unabhängig voneinander die Prüfung. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer soll Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.

(4) Für eine Modulprüfung wird grundsätzlich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. Für die Modulprüfungen in den Praxisstudien, die Bachelorarbeit und die mündliche Abschlussprüfung können darüber hinaus die Ausbildungsverantwortlichen sowie fachlich entsprechend qualifizierte Angehörige des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt werden. Für eine Wiederholung der Modulprüfung und für Modulprüfungen in Form mündlicher Prüfungen werden zwei Prüfende bestellt.

(5) Für die Bachelorarbeit werden zwei Prüfende bestellt. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer muss eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(6) Eine Prüfungskommission für die mündliche Abschlussprüfung besteht aus einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied der Prüfungskommission muss haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein, ein weiteres Mitglied soll Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlicher sein.



 

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