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Änderung § 17 GBankDAPrV vom 08.09.2012

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§ 17 GBankDAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2012 geltenden Fassung
§ 17 GBankDAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.08.2012 BGBl. I S. 1858
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Wiederholung von Prüfungen


(Text alte Fassung)

(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Bei Modulprüfungen in Form von Praktikumsberichten, Vermerken, Seminararbeiten, Präsentationen oder vergleichbaren Prüfungsformen, die die Erstellung schriftlicher Ausarbeitungen über eine Bearbeitungszeit von mehreren Wochen einschließen, kann die Wiederholung nach Vorgabe des Prüfungsamtes auch durch die Möglichkeit zur Nachbesserung oder eine mündliche Prüfung erfolgen. Nach einer erfolglosen Wiederholung ist das Studium beendet, wenn ein Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 18 Absatz 1) nicht mehr möglich ist.

(Text neue Fassung)

(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Nach Vorgabe des Prüfungsamtes kann eine Modulprüfung auch dann in Form einer mündlichen Prüfung wiederholt werden, wenn die nicht bestandene Modulprüfung in einer anderen Form durchgeführt wurde. Bei Modulprüfungen in Form von Praktikumsberichten, Vermerken, Seminararbeiten, Präsentationen oder vergleichbaren Prüfungsformen, die die Erstellung schriftlicher Ausarbeitungen über eine Bearbeitungszeit von mehreren Wochen einschließen, kann die Wiederholung nach Vorgabe des Prüfungsamtes auch durch die Möglichkeit zur Nachbesserung erfolgen. Nach einer erfolglosen Wiederholung ist das Studium beendet, wenn ein Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 18 Absatz 1) nicht mehr möglich ist.

(2) Wenn die Bachelorarbeit mit einer Rangpunktzahl von weniger als 5,00 bewertet worden ist, kann sie einmal wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus. Die Frist zur Wiederholung der Bachelorarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Wird ein Teil der mündlichen Abschlussprüfung nicht bestanden, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mit einer Rangpunktzahl von weniger als 5,00 bewertete Teil einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.