Das
Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:
„§ 10 Öffentliche Waagen".
- 2.
- § 10 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 10 Öffentliche Waagen
(1) Öffentliche Waagen sind Waagen, mit denen Wägegut für jedermann gewogen wird.
(2) Der Betreiber öffentlicher Waagen hat sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Wägungen schriftlich bescheinigt werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung richtiger Wägungen und zum Nachweis dieser Wägungen Vorschriften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
- 1.
- die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Waagen, die Untersagung des Betriebes, die Durchführung von Wägungen und die dem Betreiber einer öffentlichen Waage obliegenden Anzeigepflichten,
- 2.
- die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit des Betreibers und des Betriebspersonals und die Prüfung dieser Anforderungen,
- 3.
- den Nachweis der Wägungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,
- 4.
- die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen,
- 5.
- das Verfahren im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 4."
neugefasst durch B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1384
V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610