In §
2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des
Energieleitungsausbaugesetzes vom
21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) wird jeweils das Wort „kann" durch die Wörter „ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde" und werden jeweils die Wörter „errichtet und betrieben oder geändert werden" durch die Wörter „zu errichten und zu betreiben oder zu ändern" ersetzt.
Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2543, 2014 I 148, 271