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Änderung § 6 GbV vom 08.09.2015

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§ 6 GbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 GbV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 490 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Prüfungen


(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Die Grundsätze der Prüfungen richten sich nach Absatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN.

(2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wird.

(3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der Prüfungsunterlagen in englischer Sprache und die Durchführung der Prüfung in englischer Sprache übernimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer Sprache teilgenommen haben.

(4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf unbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.

(Text alte Fassung)

(5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlicht wird.

(Text neue Fassung)

(5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung auszuwählen, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht wird.

(6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)