Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 345 (Nr. 9); Geltung ab 12.03.2011, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Auf Grund

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des § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) neu gefasst worden ist und dessen Absatz 2 durch Artikel 20 Nummer 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, sowie

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des § 116 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 10 Nummer 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist und dessen Absatz 2 durch Artikel 20 Nummer 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:



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